Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher sind Sie schon über die Medien darüber informiert, dass der Deutsche Bundestag im November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen hat. Dieses Gesetz tritt nun zum 1. März 2020 in Kraft.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität.
Nicht geimpft zu sein bedeutet somit nicht nur eine Gefahr für das eigene körperliche Wohlergehen, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B. auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.
Konsequenz dieses Gesetzes ist u.a., dass alle in Schulen betreuten bzw. tätigen Personen einen Impfstatus nachweisen müssen. Konkret bedeutet das, dass Sie für Ihre Kinder, die an einer Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen. Die Schul-leitungen sind als sog. „Leiter der Einrichtung“ vom Gesetzgeber verpflichtet, den Masernschutz der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.
Weitere Informationen:
Information an die Erziehungsberechtigten mit Datenschutzhinweisen